Teilzeit
Beschäftigte haben durch das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverhältnisse einen Anspruch auf die Verringerung ihrer Arbeitszeit, wenn
- der Betrieb ohne Auszubildende mehr als 15 Beschäftigte hat,
- das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht,
- die betreffende Person die Verringerung der Arbeitszeit spätestens drei Monate vor deren Beginn beantragt hat und
- betriebliche Gründe des Unternehmens dem nicht entgegenstehen.
Ein betrieblicher Grund liegt vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit
- die Organisation,
- den Arbeitsablauf oder
- die Sicherheit des Betriebs wesentlich beeinträchtigt bzw.
- unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Teilzeitbeschäftigte Personen haben Anspruch auf ein Arbeitsentgelt oder eine geldwerte Leistung, die in ihrem Umfang mindestens dem Anteil der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung entspricht.
Weitere Informationen:
www.teilzeit-info.de
Broschüre: Teilzeit - alles was Recht ist
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