Ausbildungsfreibetrag
Eltern von volljährigen Kindern in Schul- oder Berufsausbildung können, wenn sie nicht zu Hause wohnen, einen steuerlichen Freibetrag von bis zu 924 Euro geltend machen.
Voraussetzung ist, dass die Eltern für das Kind Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder erhalten. Ausbildungsförderung aus öffentlichen Mitteln in Form von Zuschüssen wird auf den Ausbildungsfreibetrag angerechnet. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes über 1.848 Euro jährlich mindern den Ausbildungsfreibetrag.
Weitere Informationen:
www.familien-wegweiser.de
www.familienratgeber.dfv-nrw.de
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