Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Personen ab 65 Jahren sowie dauerhaft erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren haben, wenn sie bedürftig sind, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Die Leistungen werden in gleicher Höhe bemessen wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (SGB XII), müssen aber ebenfalls beantragt werden.
Die Leistungen werden regelmäßig für ein Jahr bewilligt. Einkommen wie z. B. Rentenbezüge oder Vermögen der Leistungsberechtigten sowie des Partners bzw. der Partnerin werden wie in der Sozialhilfe angerechnet. Gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindern bzw. Eltern mit einem Jahreseinkommen unterhalb von 100.000 Euro wird jedoch kein Unterhaltsrückgriff vorgenommen. Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, antragsberechtigte Personen über die Grundsicherung zu informieren, zu beraten und bei der Antragstellung, auch durch Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Träger, zu unterstützen.
Weitere Informationen:
Sozialamt
Material:
Broschüre "Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
zurück